Gilt das Sonntagsfahrverbot für Pferdetransporter? Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn der Pferdetransporter als Sonderfahrzeug eingetragen ist. Dann greift das Sonntagsfahrverbot generell nicht.
Viele Pferdetransporter sind tatsächlich als Sonderkraftfahrzeuge anerkannt und als solche zugelassen. Damit kann man sie auch an Sonntagen wie gewohnt einsetzen.
Ansonsten gilt noch: Betreibt man den Transport nicht gewerblich und fährt mit einem normalen Pkw, berührt einen das Sonntagsfahrverbot ebenfalls nicht.
Aufpassen muss man allerdings, wenn der Kombi oder SUV, der einen Pferdeanhänger zieht, als Lkw zugelassen wurde.
Das Sonntagsfahrverbot im Gesetz
So sieht der gesetzliche Rahmen aus: Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1 Strassenverkehrordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht verkehren.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier gemäß StVO keine Gewichtsbeschränkung gilt. Im Klartext also sind auch normale Pkw mit einer Lkw-Zulassung betroffen, sobald sie im Anhängerbetrieb laufen. Lässt man aus Kostengründen sein Zugfahrzeug als Lkw zu, was im Prinzip bei jedem Kombi und SUV möglich ist, trifft einen, sobald man einen Anhänger damit zieht, das Sonntagsfahrverbot.
Viele Pferdebesitzer lassen ihr Zugfahrzeug oder den Pferdetransporter aus steuerlichen Gründen als Lkw zu. Auch wenn dieser unter 7,5 Tonnen liegt, darf er sonntags nur im Solobetrieb genutzt werden, da im Gesetz ganz klar geregelt ist: Lkw dürfen sonntags nicht mit Anhänger gefahren werden. Das Sonntagsfahrverbot trifft also alle diese Fahrzeuge. Die Zugmaschine alleine ist unproblematisch.
Ausnahmen von dieser Regelung (Lkw bis 3,5 Tonnen mit Pferdeanhänger zu Sportzwecken) sind länderspezifisch möglich. Mehr dazu im Abschnitt Bundesländer-Besonderheiten.
Als Sonderfahrzeug hat man kein Problem mit dem Sonntagsfahrverbot
Anders sieht das aber aus, wenn man einen Pferdetransporter hat, der als Sonderfahrzeug eingetragen ist. Wegen des Sonntagsfahrverbotes braucht man sich dann auch im Anhängerbetrieb keine Gedanken zu machen.
Daher gilt auch hier: bitte unbedingt in die Zulassungspapiere sehen. Nicht dass eines Tages eine böse Überraschung kommt.
Bundesländer-Besonderheiten
Und damit es richtig kompliziert wird, haben einige Bundesländer wie z.B. Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen und Baden-Württemberg darüber hinaus eigene Ausnahmen gegenüber ihren zuständigen Behörden erlassen. Dort heißt es dann zum Beispiel, dass Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sportzwecken oder Freizeitzwecken hinter einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, nicht unter das Sonntagsfahrverbot fallen.
Praktisch bedeutet das, dass das Sonntagsfahrverbot zwar über die StVO bundesweit gilt, es aber in mehreren Bundesländern generell erlassene Ausnahmen gibt.
Generell gilt aber: Hat man einen Pferdetransporter mit mehr als 7,5 Tonnen, muss dieser entweder als Sonderfahrzeug eingetragen sein oder es muss eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, damit man sonntags fahren darf. Hat man das nicht, kann es teuer werden.
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